Neue pauschale Gewinnermittlung

 

Bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer handelt es sich um eine Ausgabenpauschalierung. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit diese Gewinnermittlung wählen, wenn die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen, nicht mehr als € 35.000 betragen. Auch Auslandumsätze sind zu berücksichtigten. Unberücksichtigt bleiben Entnahmen (Umsätze aus einem Eigenverbrauch).

Es besteht zudem eine Toleranzgrenze. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewendet werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat. Ausgenommen von der neuen Ermittlung sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Diese oben geschilderten sogenannten „Kleinunternehmer“ können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzten. Daneben können nur mehr die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinnfreibetrag steht ebenfalls zu. Es besteht keine Verpflichtung zu weiteren Aufzeichnungen oder zur Führung eines Anlagenverzeichnisses. Beim freiwilligen Wechsel zu einer anderen Gewinnermittlung kann die neuerliche Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.