Neuberechnung der Kammerumlage 1
Mitglieder der Wirtschaftskammer müssen die sog. Kammerumlage 1 (KU 1) an das Finanzamt abführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze im Kalenderjahr den Betrag von EUR 150.000 übersteigen. Auch steuerfreie Umsätze (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen) werden in diese Grenze mit eingerechnet. Bemessungsgrundlage für die KU 1 sind die geltend gemachten Vorsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbsteuer und die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).
Seit dem 1.1.2019 gibt es zwei wesentliche Neuerungen bzw. Entlastungen bei der Berechnung der KU 1:
Degressiv gestaffelter Tarif: Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist ab 1.1.2019 reduziert und degressiv gestaffelt worden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 3 Mio beträgt der Steuersatz 0,29%, zwischen 3 und 32,5 Mio beträgt er 0,2755% und über 32,5 Mio 0,2552%.
Neue Bemessungsgrundlage: Vorsteuern, die auf Investitionen in das Anlagevermögen entfallen, werden aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Diese Ausnahme bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter EUR 400. Ebenso ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.
Die KU 1 muss vierteljährlich selbst berechnet und spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet werden.