Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Bis 15.02.2019 ist die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner 2019 zu erstellen. Dieses neue System in der Sozialversicherung ersetzt die bestehenden Meldeprozesse für sämtliche Arbeitnehmer, nach denen neben der Meldung des Versicherungslaufs, die monatliche Beitragsabrechnung und die jährliche Grundlagenmeldung vorgenommen werden mussten. Das Jahr 2018 ist nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

Ab 01.01.2019 wird auch die Anmeldung von Beschäftigten neu geregelt. Die bisherige Mindestangaben-Anmeldung wird es in Zukunft nicht mehr geben. Vor Arbeitsantritt müssen Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Tag des Beschäftigungsbeginns sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung gemeldet werden. Zusätzlich ist noch anzugeben, ob es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Mit der Umstellung löst ein neues Tarifsystem das bisherige Beitragsgruppenschema ab und gleichzeitig werden sämtliche Meldungen in einem digitalen Clearingsystem auf Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten überprüft. Damit kommt es auch zu Anpassungen bei den Änderungsmeldungen. Werden die Grundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, drohen je nach Dauer der Verspätung gestaffelte Säumniszuschläge, wobei Meldeverstöße bis 31.08.2019 nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen ist die rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmer vor Arbeitsantritt.