MItarbeiterrabatte

In manchen Unternehmen werden den Mitarbeitern unternehmenseigene Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt. Diese Rabatte sind idR ein Einkommensbestandteil und somit als Sachbezug steuerpflichtig.

Mit 01.01.2016 wurde für Mitarbeiterrabatte einkommensteuerlich ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze eingeführt. Demnach sind sie von der Einkommensteuer befreit, wenn der geldwerte Vorteil im Einzelfall 20% nicht übersteigt. Wird diese Freigrenze überschritten, bleiben Mitarbeiterrabatte insoweit steuerfrei, als sie den jährlichen Freibetrag in Höhe von EUR 1.000 nicht übersteigen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Arbeitgeber den Rabatt allen oder einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern gewährt.

Die Finanz hat nunmehr im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Mitarbeiterrabatte Stellung genommen. Grundsätzlich ist für die Umsatzsteuer nicht das tatsächliche Entgelt, sondern der sog. „Normalwert“ die Bemessungsgrundlage. Gemäß den Ausführungen der Finanz können allerdings aus Vereinfachungsgründen weiterhin jene Werte als Normalwert herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt werden. Das hat zur Folge, dass der geldwerte Vorteil bei Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen (Einhaltung der Freigrenze bzw. des Freibetrages) auch umsatzsteuerlich mit Null zu bewerten ist.