Mitarbeiter Gewinnbeteiligung

Seit 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeiter/innen am Gewinn eines Unternehmens bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 3.000 pro Person und Jahr steuerfrei. Sie muss im Lohnkonto erfasst und im Jahreslohnzettel gesondert ausgewiesen werden. Diese Begünstigung steht aber nur dann zu, wenn sie allen Mitarbeiter/innen oder einer (nach sachlichen Kriterien gebildeten) Gruppe von Mitarbeiter/innen gewährt wird. Die Höhe ist an eine objektivierbare Erfolgsgröße anzuknüpfen z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag oder Betriebsergebnis. Beim Arbeitgeber ist die Gewinnbeteiligung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Summe der an alle Mitarbeiter/innen bezahlten Gewinnbeteiligung darf den Vorjahresgewinn (EBIT) nicht übersteigen (sog. Gewinndeckung). Weiters darf die steuerfreie Gewinnbeteiligung nicht anstelle von bisher bezahlten Arbeitslöhnen, üblichen Gehaltserhöhungen oder variablen Gehaltsbestandteilen bezahlt werden (sog. Bezugsumwandlungsverbot). Werden die maßgeblichen Grenzen überschritten, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, freie Dienstnehmer oder bloß familienhaft mitarbeitende nahe Angehörige sind von der Begünstigung ausgenommen. Der Gesetzgeber konnte sich leider nicht dazu durchringen, die Abgabenfreiheit auch auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten zu erstrecken. Deshalb unterliegt die Gewinnbeteiligung den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.