Missbrauch

Gemäß Bundesabgabenordnung kann eine Abgabenpflicht nicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts umgangen werden. Das Jahressteuergesetz 2018 brachte eine Änderung des abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes, der nun erstmalig im Gesetz definiert wurde.

Missbrauch liegt demnach vor, wenn eine rechtliche Gestaltung (oder eine Abfolge rechtliche Gestaltungen), die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln und die gewählte Gestaltung rechtfertigen, liegt kein Missbrauch vor.

Es wird befürchtet, dass diese Neuregelung zu einer Verschärfung der bisherigen Verwaltungspraxis führen wird. Bisher musste eine Kette von Gestaltungen zum ausschließlichen Zweck der Steuerersparnis vorliegen. Nunmehr genügt bereits ein Gestaltungsschritt der unter anderem zum Steuerersparnis getätigt wird. Darüber hinaus sind nunmehr auch Gestaltungen des privaten Rechts (z.B. Gesellschaftsrecht) umfasst. Die Neuregelung gilt für alle Sachverhalte die nach dem 01.01.2019 verwirklicht werden.