Meldefrist 29. Februar

 

Bis Ende Februar 2020 müssen bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2019 getätigt wurden) elektronisch an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (www.elda.at) bzw. die ÖSTAT (Statistik Austria).

Vergütungen an bestimmte Personengruppen (für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören z.B. Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende, Vergütungen an Aufsichtsräte bzw. Stiftungsvorstände oder freie Dienstnehmer. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das geleistete Honorar in Summe nicht mehr als EUR 900 bzw. pro einzelner Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt.

Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z.B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich wenn das geleistete Honorar im Kalenderjahr EUR 100.000 nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.

Der Jahreslohnzettel muss an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Auch Schwerarbeitstätigkeiten müssen an die zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden. Sie ermöglichen die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension. Zur Beurteilung der Schwerarbeit wurde vom Ministerium eine Liste mit jenen Berufen veröffentlicht, bei denen eine Schwerarbeit angenommen wird (z.B. BäckerIn, DachdeckerIn, BodenlegerIn, Kellnerinnen oder Köchinnen).