Meldefrist 28. Februar
Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen bis Ende Februar 2023 bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2022 getätigt wurden) elektronisch an die zuständigen Behörden melden. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (www.elda.at) bzw. die ÖSTAT (Statistik Austria).
Vergütungen an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören z.B. Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende oder Vergütungen an Aufsichtsräte bzw. Stiftungsvorstände. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das geleistete Honorar in Summe nicht mehr als 900 Euro (bzw. pro einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro) beträgt.
Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z.B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das gelistete Honorar im Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach §99 EstG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.
Der Jahreslohnzettel muss ans Finanzamt oder den Krankenversicherungsvertreter übermittelt werden. Auch Schwerarbeitstätigkeiten müssen an die Krankenversicherung gemeldet werden. Sie ermöglichen die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension. Zur Beurteilung der Schwerarbeit wurde eine Liste mit jenen Berufen veröffentlicht, bei denen eine Schwerarbeit angenommen wird. 8Z:b: Bäcker/in, Dachdecker/in, Kellner/in oder Koch/Köchin).