Meldefrist 28. Februar
Bis Ende Februar 2019 müssen bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2018 getätigt wurden) elektronisch an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (www.elda.at) bzw. die ÖSTAT (Statistik Austria). Der Jahreslohnzettel muss an das Finanzamt oder den Kranversicherungsträger übermittelt werden. Auch Schwerarbeitstätigkeiten müssen an die zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden. Sie ermöglichen die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension. Zur Beurteilung der Schwerarbeit wurde vom Ministerium eine Liste mit jenen Berufen veröffentlicht, bei denen eine Schwerarbeit angenommen wird (z.B. Bäcker/in, Dachdecker/in, Bodenleger/in, Kellnerinnen oder Köchinnen). Vergütungen an bestimmt Personengruppen (die außerhalb einen Dienstverhältnisses bezahlt werden) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehörigen z.B. Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende, Vergütungen an Aufsichtsräte bzw. Stiftungsvorstände oder freie Dienstnehmer. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das geleistete Honorar in Summe nicht mehr als EUR 900 bzw. pro einzelner Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt.
Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z.B. Vermittlungs-bzw. Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich wenn das geleistete Honorar € 100.000 nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.