Martinique
Eine Französisch Lehrerin machte für eine Fortbildungsveranstaltung auf Martinique sowie damit zusammenhängende Kosten für Transfer und Unterkunft Werbungskosten geltend. Bei der Veranstaltung handelte es sich um ein Weiterbildungsseminar für Französischlehrer, das an vier Tagen jeweils acht Stunden und an zwei Tagen jeweils vier Stunden gedauert hat.
Das Finanzamt hat den steuerlichen Abzug der Aufwendungen nicht gewährt und begründend ausgeführt, dass ein Mischprogramm vorliege und der berufliche Aspekt von einer privaten Mitveranlassung überlagert sei. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde dargelegt, dass die Planung und Durchführung der Reise lehrgangsmäßig organisiert wurde.
Programm und Durchführung waren nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe ausgerichtet bzw. andere allgemein interessierende Programmpunkte waren zeitlich nur untergeordnet. Das Bundesfinanzgericht gab der Lehrerin Recht. Auch jene Tage, an den nur ein vierstündiger Unterricht stattgefunden hat, wurden als vollwertige Kurstage anerkannt. Die Kosten der Fortbildung waren zur Gänze abzugsfähig. Die Kosten für die Unterbringung sowie die Kosten des Transfers wurden anteilig im Ausmaß der beruflichen bedingten Aufenthaltstage als abzugsfähig beurteilt