Maßvolle Gewinnausschüttung

In den Richtlinien verschiedener Corona Förderprogramme findet sich die Bestimmung, dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, die Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung der Förderung eine rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30.Juni 2021 entgegen. Danach hat bis zum 31. Dezember 2021 eine „maßvolle“ Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den kürzlich veröffentlichten FAQ (Fragen und Antworten bzw. Auslegungsbehelf zu den Förderungen) wurden die Voraussetzungen für die „maßvolle“ Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik klargestellt. Gewinnausschüttungen sind als „maßvoll“ anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte Zuschuss nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird.

Dies wird dann als gegeben betrachtet, wenn der auszuschüttende Betrag den Bilanzgewinn abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen und das monetäre Umlaufvermögen (d.s. liquide Mittel, kurzfristige Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn erfassten Zuschüsse nicht überschreitet.

Diese „maßvolle“ Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik muss insbesondere dann beachtet werden, wenn ein Fixkostenzuschuss, ein FKZ 800.000, ein Verlustersatz, eine Verlängerung des Verlustersatzes, ein Lockdown-Umsatzersatz, ein Lockdown-Umsatzersatz II, ein Ausfallbonus oder ein Ausfallbonus II in Anspruch genommen wurde.