Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer

Seit dem 16.2.2021 können auch indirekt betroffene Unternehmen einen Umsatzersatz für den Zeitraum November und Dezember 2020 über das Finanz-online Portal des Bundesministeriums für Finanzen beantragen. Mit dem neuen Instrument sollen auch Betriebe unterstützt werden, die nicht selbst von einem Betretungsverbot betroffen sind, aber geschlossene Unternehmen beliefert hätten. Berechtigt ist ein Unternehmen für diesen Antrag dann, wenn im November oder Dezember 2019 (bei Neugründern im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31.10.2020) mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielt wurden, die bei unveränderter Tätigkeit im November oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und während eines Zeitraumes im November oder Dezember 2020 in einer die Anhang 2 zur Verordnung angeführten Branche tätig waren. Zudem müssen diese Unternehmen dort mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zur Periode 2019 erlitten haben. Der Ersatz kann grundsätzlich unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden. Die Betroffenen müssen eine operative Tätigkeit ausüben, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur Verordnung angegebenen Prozentsätze für die einzelnen Branchen. Daneben gibt es noch weitere Deckelungen. Der Antrag kann bis 30.6.2021 beantragt werden.