Liebhabereirichtlinie

Im März 2021 wurde der Wartungserlass zu den Liebhabereirichtlinien 2012 veröffentlicht. Damit wurden die Gesetzesänderungen und höchstgerichtlichen Entscheidungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. Von Liebhaberei spricht man dann, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gesamtgewinn erwarten lässt. Das hat zur Folge, dass Verluste aus einer Liebhaberei-Tätigkeit nicht mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden können.

Im neuen Wartungserlass wird klargestellt, dass die COVID-19 Pandemie als Unwägbarkeit (d.h. als unvorhergesehenes Ereignis) eingestuft wird. Verluste die aufgrund einer Unwägbarkeit verursacht werden, führen nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung, wenn davor eine Gewinnerzielungsabsicht dargestellt werden konnte. Wird eine Tätigkeit aufgrund einer Unwägbarkeit beendet, liegt dennoch eine Einkunftsquelle vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen gegeben war.

Um eine Gewinnerzielungsabsicht darzustellen sind sog. Prognoserechnungen erforderlich. Nunmehr wurden auch Details zu den Inhalten bei der Erstellung von Prognoserechnungen in den Wartungserlass eingearbeitet. So wird beispielsweise das Mietausfalls- und Leerstehungsrisiko mit einem Wert zwischen 2-5% der Mieteinnahmen angenommen. Auch der Ansatz von zukünftigen Instandhaltungskosten wurden konkretisiert. Je nach Alter und Zustand eines Gebäudes wird dafür ein Betrag zwischen EUR 7,50 und 25,00 pro m2 angesetzt.