Kurzarbeiterbeihilfe ab 1. Juli 2022

Mit 1.7.2022 kam es zur Verlängerung der ursprünglich bis 30.6.2022 gültigen Kurzarbeitsbeihilfe. Der Zugang zur Kurzarbeit Phase 6 wurde durch zusätzliche administrative Schritte erheblich erschwert und für ArbeitgeberInnen, aufgrund der sich ergebenden Mehrkosten sowie der gekürzten Beihilfe, ein weniger attraktives Modell zur Krisenbewältigung als bisher. Seit 1.7.2022 ist die Antragstellung auf die Kurzarbeitsbeihilfe via eAMS möglich. Im Zusammenhang mit der Beantragung ist zu beachten, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mittels eAMS Konto mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu informieren ist. Dann folgt ein Beratungsverfahren mit der Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und dem Nachweis, dass die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden kann. Nach Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung entscheidet das AMS. Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit maximal sechs Monaten begrenzt. Für die ArbeitgeberInnen bleibt durch den Beihilfenabschlag von 15% eine Förderlücke. Zusätzlich zu dieser Lücke müssen die ArbeitgeberInnen die Mindestgehälter erhöhen. In der Phase 6 wurde neu ein Zuschlag von 16% auf das Mindestbruttoentgelt jener ArbeitnehmerInnen mit einer 80%-Nettoersatzrate bzw von 9% auf das Mindestbruttoentgelt der ArbeitnehmerInnen mit einer Nettoersatzrate von 85% eingeführt. Darüber hinaus unterliegen die Zuschläge der Kommunalsteuer.