Kurzarbeit Phase 5
Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zu unterstützen haben sich die Bundesregierung und die Sozialpartner auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Kurzarbeit Phase 5 gilt im Zeitraum ab 01.07.2021 bis 30.06.2022 und wird für eine Dauer von maximal 6 Monaten gewährt. Dabei wird zwischen 2 Varianten unterschieden. Variante 1 gilt für besonders betroffene Unternehmen die im 3. Quartal 2020 (im Vergleich zum 3. Quartal 2019) einen Umsatzrückgang von mehr als 50% aufweisen oder ab 01.07.2021 von einem Betretungsverbot betroffen sind. Variante 2 gilt für alle anderen Unternehmen.
Für den Juli kann der Antrag ab 19.07.2021 rückwirkend gestellt werden. Ab August sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. Im Unterschied zur Kurzarbeit Phase 4 wird die Beihilfe um 15% reduziert. Dies gilt nicht für besonders betroffene Unternehmen. Diese erhalten befristest bis 31.12.2021 weiterhin 100% der Beihilfe. Die Mindestarbeitszeit in der Phase 5 beträgt grundsätzlich 50% bzw. bei besonders betroffenen Unternehmen 30%.
Neu ist in der Phase 5, dass je nach Dauer der Kurzarbeit zwingend Urlaub konsumiert werden muss, sofern die Arbeitnehmer ein Urlaubsguthaben haben. Weiters wurde in der Phase 5 das Förderangebot für Weiterbildungen attraktiver gestaltet. Die Unternehmen erhalten die Personalkosten für die Weiterbildungen die während der Kurzarbeit stattfinden zur Gänze ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (z.B. Kurskosten) wird von 60% auf 75% erhöht.