Kryptowährungen

Ab 1.März 2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die Kryptowährungen erweitert. Damit ist wie bei allen Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterscheiden, ob die Einkünfte aus Früchten stammen (inklusive Staking, Bounties, Airdrops und Hardfork) oder aus realisierten Wertsteigerungen beim Verkauf. Besteuert werden Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 angeschafft wurden, stellen Altvermögen dar.

Der Verkauf von Altvermögen ist steuerfrei, wenn außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Ansonsten entstehen hier Einkünfte aus Spekulation zum normalen progressiven Steuertarif. Laufende Früchte (Zinsen) von Altvermögen sind steuerpflichtig.

Derivate, welche sich auf Kryptowährungen beziehen, sind bereits aktuell als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Der Verlustausgleich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird um die Kryptowährungen erweitert. Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. Der KESt-Abzug wird ab 2024 verpflichtend und ist bis dahin freiwillig.