Kostenbeiträge beim Kfz-Sachbezug
Im August 2019 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine interessante Entscheidung zur Berechnung des Kfz Sachbezuges getroffen. Das BFG hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, wie monatliche Kostenbeiträge eines Dienstnehmers für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen bei der Berechnung des Sachbezugs (2% der Anschaffungskosten bzw. max. EUR 960/Monat) zu berücksichtigen sind. Die bisherige Rechtsmeinung der Finanzverwaltung war, dass Kostenbeiträge des Dienstnehmers von den tatsächlichen Kosten (und nicht von dem gedeckelten maximalen Sachbezug in Höhe von EUR 960/Monat) abzuziehen sind. Diese ungünstige Sichtweise der Finanzverwaltung hatte zur Folge, dass Kostenbeiträge des Dienstnehmers bei Kraftfahrzeugen mit Anschaffungskosten über EUR 48.000 zu einer geringen oder gar keiner Reduzierung des Sachbezuges führten.
In der aktuellen Entscheidung des BFG wurde nunmehr klargestellt, dass die laufenden Kostenbeiträge des Dienstnehmers vom (maximalen gedeckelten) Sachbezugswert in Abzug zu bringen sind. Wenn durch die Sachbezugswerteverordnung ein (maximal) möglicher lohnwerter Vorteil festgelegt sei, könnten Kostenbeiträge des Dienstnehmers konsequenterweise auch nur von diesem (maximalen) Sachbezugswert in Abzug gebracht werden. Der bisherigen Berechnungsmethode der Finanzverwaltung fehle jede Grundlage und sie führe zu unsachlichen Ergebnissen. Ob die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einbringen wird bleibt abzuwarten.