Kosten für Jagdhund
Ein Revierförster machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für die Haltung seines Jagdhundes sowie für die Anschaffung seiner Tourenschiausrüstung, einer Bekleidung und von Bergschuhen geltend. Die berufliche Notwendigkeit begründete der Förster damit, dass er für ein ca. 3000 ha großes Gebiet angestellt sei und sich sein Revier bis in eine Seehöhe von 2.172 m erstrecke. Das Finanzamt anerkannte nur die Kosten für die Haltung des Jagdhundes, da die anderen Aufwendungen auch die private Lebensführung betreffen. Im Rechtsmittel dagegen prüfte das Bundesfinanzgericht nochmals alle geltend gemachten Werbungskosten. Auch das Gericht kam zum Schluss, dass die Haltung eines Jagdhundes aufgrund der Tätigkeit notwendig ist, weshalb diese Kosten steuerlich abgesetzt werden können.
Die Ausgaben für die Wintersportausrüstung bleiben aber nach dem Finanzgericht Aufwendungen für die private Lebensführung und sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Förster konnte laut Urteilsbegründung keinen Nachweis erbringen, dass die Tourenschiausrüstung, die Bekleidung und die Bergschuhe nahezu ausschließlich beruflich benutzt worden sind.