Kosten für die Kinderbetreuung

Kosten für die Kinderbetreuung können in Höhe von max. EUR 2.300 pro Jahr und Kind steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Betreuung von einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt wird.

Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist es zu einer Änderung der Voraussetzungen bei den pädagogisch qualifizierten Personen gekommen. Demnach muss eine pädagogisch qualifizierte Person mindestens jene Ausbildung haben, welche bei Tagesmüttern und Tagesvätern erforderlich ist. Ab dem 01.01.2017 gelten somit nur noch jene Betreuungspersonen als pädagogisch qualifiziert, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von 35 Stunden (bisher 8 bzw. 16 Stunden) nachweisen können.

Für das Jahr 2017 gibt es eine Übergangsfrist. Die erforderliche Ausbildung kann bis zum 31.12.2017 nachgeholt werden. Die bisherige Ausbildung wird im Ausmaß von max. 8 Stunden angerechnet. Erfolgt die Ausbildung bei Au-Pair-Kräften innerhalb der ersten beiden Monate des Einsatzes in Österreich, können die Kosten der Kinderbetreuung ab Beginn des Au-Pair-Aufenthaltes berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt.