Konjunktur-Stärkungsgesetz

Als ein Eckpunkt der Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht soll alternativ zur linearen Abschreibung, für nach dem 30.Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (Afa) geschaffen werden. Daneben werden für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens in der Zeit zwischen September 2020 bis Februar 2021 Investitionsprämien in Höhe von 7% bzw. 14% gewährt.
Mit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen degressiven Abschreibung werden die ersten Jahre der Nutzung stärker durch die Abschreibung belastet. Die neue Form der Abschreibung soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchsten 30% erfolgen, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden ist. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.
Für unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude und Mieterinvestitionen, PKW und Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung) und Anlagen, die fossile Energieträger nutzten ist diese Form der Abschreibung nicht möglich. Für Gebäude soll es eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung geben. Für die Afa wäre im ersten Jahr das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes vorgesehen (7,5% für Gebäude im Betriebsvermögen und 4,5% für Gebäude im Privatvermögen), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der Afa wie gewohnt. Die Beschlussfassung im Nationalrat bleibt abzuwarten.