Investitionsfreibetrag

Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ab 1.1.2023 als Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt. Der IFB ist eine zusätzliche Betriebsausgabe und mindert den zu versteuernden Gewinn. Der IFB beträgt idR 10% der Anschaffungskosten – bei klimafreundlichen Investitionen 15%. Welche Investitionen als klimafreundlich gelten, soll vom Finanzminister noch in einer Verordnung festgelegt werden. Die Bemessungsgrundlage der begünstigten Investitionen ist mit EUR 1 Mio pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Wenn durch die Geltendmachung des IFB ein Verlust entsteht, ist dieser zur Gänze ausgleichs- und vortragsfähig. Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren die einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind. Nicht begünstigt sind z.B. Investitionen in nicht abnutzbare, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in Wirtschaftsgüter für die es eine Sonderform der Abschreibung gibt (z.B. PKW mit CO2 Emissionen, Gebäude, Firmenwert). Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung und nur bei betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden. Er kann auch gleichzeitig mit einer degressiven Abschreibung oder zusätzlich zur Forschungsprämie in Anspruch genommen werden. Auch öffentliche Zuschüsse schließen die Inanspruchnahme des IFB nicht aus – kürzen aber idR die Anschaffungskosten.