Investionsfreibetrag

Durch die Steuerreform wurde – nach über 20 Jahren – der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt. Durch den IFB sollen Unternehmensinvestitionen angekurbelt und steuerlich gefördert werden. Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und kann als zusätzliche Betriebsausgabe gelten gemacht werden. Um klimafreundliche Investitionen zu fördern erhöht sich der IFB im Bereich der Ökologisierung auf 15%. Welche Investitionen unter die Ökologisierung fallen, soll noch in einer Verordnung geregelt werden.

Der IFB kann für Investitionen ab dem 1.1.2023 geltend gemacht werden. Begünstigt sind abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, muss der IFB nachversteuert werden. Ausgeschlossen vom IFB sind z.B. geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, Wirtschaftsgüter für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (PKW, Gebäude usw.), unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw. gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden bzw. für die eine Forschungsförderung beantragt wird. Im Gegensatz zum „alten“ IFB muss dieser in der UGB Bilanz nicht als Rücklage ausgewiesen werden, sondern wird nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung abgesetzt.