Internatskosten für Lehrlinge
Durch eine Novelle des Berufsausbildungsgesetztes kam es im Jahr 2018 zur einer Änderung bei der Übernahme der Internatskosten für Lehrlinge. Bis 31.12.2017 mussten die Lehrlinge die Internatskosten grundsätzlich selbst bezahlen. Die Ausbildungsbetriebe mussten nur für den Differenzbetrag zwischen der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten aufkommen, sofern im Kollektivvertrag keine andere Regelung vorgesehen war.
Ab 01. Jänner 2018 müssen die Lehrberechtigten die Kosten für den Internatsaufenthalt ihrer Lehrlinge übernehmen. Auch für den Fall, dass ein Lehrling in einem Privatquartier untergebracht ist (z.B. wenn im Internat alle Plätze belegt sind), gibt es einen Refundierungsanspruch des Lehrlings gegenüber dem Arbeitgeber.
Allerdings ist dieser mit jenen Kosten gedeckelt, die bei einer Unterbringung im Internat anfallen würden. Da es sich dabei um einen Aufwandsersatz handelt, ist dieser bei der Lohnverrechnung nicht als Sachbezug zu berücksichtigen und muss somit auch nicht versteuert werden. Die neue Regelung gilt für alle Nächtigungen ab dem 01.01.2018 – auch dann, wenn der Berufsschullehrgang bereits im Jahr 2017 begonnen hat.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich diese Kosten bei den Lehrlingsstellen rückerstatten zu lassen. Das Formular zum „Kostenersatz Unterbringung“ kann auf der Homepage der Wirtschaftskammer www.wko.at herunter geladen werden . Die Zahlungsbestätigungen und Rechnungen müssen dem Förderantrag beigelegt werden.