Insolvenzantrag und Covid 19

Mit der Novelle zum Covid-19-Justiz-Begleitgesetz wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31. Oktober 2020 verlängert. Nach Ablauf des 31.10.2020 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen (spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.10.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung – je nachdem welcher Zeitraum später endet). Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.

Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Schulden nicht in angemessener Frist erfüllen kann.

Mit dieser Fristverlängerung scheidet die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 31.1.2020 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt die Haftung der Geschäftsführer gemäß GmbH Gesetz, da diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages anknüpft.

Nicht abgeändert wurden durch die COVID-19-Gesetze die Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Hier ist allerdings ein schuldhaftes Verhalten Voraussetzung für die Geschäftsführer- und Vorstandshaftung.