ImmoESt Teil 2
Das Bundesministerium für Finanzen hat Antworten auf Zweifelsfragen zur neuen Immobilienertragsteuer (kurz ImmoESt) veröffentlicht. Die neue Steuer beim Verkauf kommt dann nicht zum tragen, wenn das Objekt dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient hat. Klar gestellt wird, dass diese Befreiung nicht mehr beim Schenkung oder Erbe auf den Rechtsnachfolger übergeht. Nach Verkauf muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Als Toleranzfrist gibt das Ministerium 12 Monate Zeit. Das Objekt muss ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, wobei die Frist bei Wohnungseigentum erst ab Anwartschaftsvertrag läuft. Alternativ gilt die Steuerfreiheit auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Eine weitere Befreiung gibt es für selbst hergestellte Gebäude (wobei hier der Grund und Boden steuerpflichtig bleibt), soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Auch diese Befreiung schlägt nicht mehr auf die unentgeltlichen Rechtsnachfolger durch. Der Nachweis der Herstellung ist zB durch den Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück zu erbringen. Hinsichtlich der Aufteilung des Veräußerungserlöses, bestehen seitens des BMF keine Bedenken, wenn für den steuerpflichtigen Grund und Boden 20% angenommen werden.