ImmoESt
Die neue Immobilienertragsteuer (kurz ImmoESt) wirft derzeit noch mehr Fragen als Antworten auf. Das Bundesministerium hat aktuell dazu Antworten veröffentlicht, wie die neuen Regelungen über die Versteuerung von Immobilenverkäufen zu handhaben sind.
Geklärt wird zum Beispiel, wann ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand und wann eine nicht steuerpflichtige unentgeltliche Übertragung vorliegt. So führt zum Beispiel eine mit dem Grundstück übernommene Schuld zur ImmoESt, wenn die übernommene Verpflichtung mindestens 50% des Verkehrswertes beträgt.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder auch die einvernehmliche Scheidung führt dagegen zu keiner Steuer. Kompliziert wird es bei der Übertragung von Grundstücken mit Ausgleichsverpflichtungen. Hier gilt als Grundregel, dass solche Verpflichtungen dann unbeachtlich sind, wenn diese aus dem übertragenen Vermögen stammen. Genauso sind Erbübereinkommen unschädlich, wenn bei einem Barausgleich die nachlassfremden Mittel den Verkehrswert, der aus dem Nachlass stammenden Mittel, nicht überschreiten.