Homeoffice
Das Bundesministerium für Finanzen hat vor kurzem den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Darin wurden die aktuelle Judikatur und die gesetzlichen Änderungen berücksichtigt. Auch zum Homeoffice gibt es einige Klarstellungen.
Im Wartungserlass wurde ausgeführt, dass die Kosten für berufliche Tätigkeiten, die außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers ausgeübt werden, im Rahmen der Veranlagung der Jahre 2021 bis 2023 als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Darunter fallen Ausgaben für ergonomisches Mobiliar bis zu EUR 300, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Als ergonomisches Mobiliar gilt das im Handel erworbene Büromobiliar.
Von der Homeoffice Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitsnehmers umfasst, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird. Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das Arbeitsausmaß (Vollzeit/Teilzeit) ist nicht relevant.
Zur Abgeltung von Mehrkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice Pauschale von bis zu EUR 3 pro Tag (maximal für 100 Tage) im Jahr gewähren. Für den Fall, dass keine Pauschale gewährt wurde, kann dieser Pauschalbetrag vom Dienstnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Anzahl der Homeoffice Tage ist auf dem Lohnzettel anzudrucken.