Home-Office

Der Nationalrat hat Ende Februar mit dem 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz den steuerrechtlichen Teil des Home-Office-Pakets beschlossen und damit einige steuerliche Erleichterungen geschaffen. Die Regelungen treten rückwirkend ab 1.1.2021 in Kraft und sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

Die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln (z.B. Computer, Handy) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies gilt auch dann, wenn die überlassenen Arbeitsmittel teilweise für private Zwecke verwendet werden.

Werden nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber beigestellt, kann er eine nicht steuerbare Home-Office-Pauschale in Höhe von EUR 3 pro Tag (maximal für 100 Tage bzw. EUR 300 pro Jahr) an den Dienstnehmer bezahlen. Wird diese Home-Office-Pauschale nicht zur Gänze ausgenutzt, kann der Dienstnehmer die Differenz auf EUR 300 als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) geltend machen. Zusätzlich kann der Dienstnehmer die Kosten für die ergonomische Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch) bis zu EUR 300 pro Jahr steuerlich geltend machen, wenn er mindestens 26 Tage im Jahr im Home-Office gearbeitet hat.

Sowohl für die Bemessung der Home-Office-Pauschale als auch für die Berechnung der mit dem Home-Office zusammenhängenden Werbungskosten müssen die Tage an denen die Dienstnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrer Wohnung ausüben (Home-Office-Tage) im Lohnkonto des Dienstnehmers erfasst werden.