Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand
Das Bundesfinanzgericht hatte zu entscheiden, ob umfangreiche Sanierungsaufwendungen, welche im Zuge des Umbaus einer Tennishalle zur Kletterhalle entstanden sind, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand darstellen. Die Betriebsprüfung bewertete die Arbeiten an der Halle als Herstellungskosten, weil eine Wesensänderung des Gebäudes erfolgt sei. In der Folge wären die Aufwendungen nur verteilt über eine längere Nutzungsdauer steuerlich absetzbar gewesen.
In der Berufung wurde dagegen dargelegt, dass kein Umbau, sondern eine Generalsanierung stattfand. Das Dach wurde saniert, auf die Außenfassade kam eine Wärmedämmung und die Sanitärräume wurden erneuert, ohne das Räumlichkeiten wesentlich verändert wurden. Das Bundesfinanzgericht hat rechtskräftig entschieden, dass es sich um einen steuerlich sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand handelt, weil im vorliegenden Fall die Aufwendungen getätigt wurden, um den bisherigen Zweck des Gebäudes zu erhalten (Sporthalle bleibt Sporthalle). Im Ergebnis führt erst eine Änderung der Wesensart im Zusammenhang mit einer Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus zu einem Herstellungsaufwand.
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