Herabsetzung Steuervorauszahlungen
Für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres sind laufend Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Die Höhe dieser Vorauszahlungen wird aufgrund der letztveranlagten Steuererklärung mit Bescheid festgesetzt. Dabei wird die festgesetzte Jahressteuer für das Folgejahre um 4% und für jedes weitere Jahr um weitere 5% erhöht. Der Gesetzgeber unterstellt somit jährlich steigende Gewinne, was oft nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht.
Für den Fall, dass sich die Einkünfte im laufenden Jahr nicht erhöht, sondern verringert haben, wird zu viel an das Finanzamt vorausbezahlt. Diesfalls besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung beim Finanzamt einzubringen. Für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist ein formloser Antrag erforderlich, der entsprechend begründet werden muss – z.B. durch eine Vorschaurechnung für das laufende Jahr. Aufgrund der derzeitigen Situation akzeptieren die Finanzämter aber auch einen allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch COVID-19.
Damit die Herabsetzung noch für das laufende Jahr 2020 wirkt, muss der Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 30. September beim Finanzamt eingebracht werden. Wird der Antrag erst danach eingebracht, werden die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr herabgesetzt.