Handwerkerbonus

Ende April 2016 wurde mit der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen die Verlängerung des sogenannten Handwerkerbonus beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass der Handwerkerbonus für die Jahre 2016 und 2017 wieder eingeführt werden soll. Für diese Maßnahme sollen in Summe 40 Mio EUR zur Verfügung gestellt werden.

Gefördert werden Maßnahmen bzw. Handwerkerleistungen die nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden. Wie bisher beträgt die Förderung 20% der Kosten und ist mit einem Maximalbetrag in Höhe von EUR 600 pro Förderungswerber und Jahr gedeckelt. Mit dem Handwerkerbonus sollen ausschließlich Arbeitsleistungen befugter Gewerbetreibender im Bereich der Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnbaumodernisierung an Gebäuden gefördert werden. Materialkosten sollen von der Förderung nicht umfasst sein. Weiters muss der Wohnraum den eigenen Wohnzwecken des Förderungswerbers dienen. Die Förderung kann somit durch den Eigentümer oder auch durch einen Mieter beantragt werden.

Wie bisher ist wieder ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung für die Handwerkerleistungen auf dem Konto des Leistungserbringers eingegangen ist. Im Hinblick auf die neue Registrierkassenpflicht soll der Nachweis nunmehr auch durch einen entsprechenden Registrierkassenbeleg erbracht werden können.