Hagelschäden
24.07.2023
Rankweil In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde über die Ausgaben nach Hagelschäden entschieden. In einer Steuererklärung wurde ein Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht. Das Gericht stellte fest, dass Ausgaben im Zusammenhang mit einem Hagelschaden dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Katastrophenschäden sind, wenn sie zwangsläufig geleistet werden.
Im konkreten Sachverhalt war der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen betroffen. Die Ausgaben wurden vom Konto bezahlt und entsprechend dokumentiert. Mit der Versicherung wurde nach dem letzten Hagelschaden eine Abschlagszahlung vereinbart, dass zukünftige Schäden aus eigenen Mitteln zu tragen sind.
In der Entscheidung wurden die Ausgaben für die Wiederbeschaffung der beschädigten elektrischen Rollläden der Dachflächenfenster mit der Begründung nicht anerkannt, da eine Lebensführung ohne die Rollläden zumutbar sei. Das beschädigte Küchenfenster war bereits sanierungsbedürftig, hier sei der Hagel nicht kausal für den Schaden gewesen. Der Schaden bei der Dachluke wurde bei der Versicherung nicht geltend gemacht, um den Schadenfreibonus nicht zu verlieren. Der Verzicht auf die zukünftige Einreichung von Rechnungen beruhe zudem auf einem freiwilligen Verhalten, somit sei auch hier keine Zwangsläufigkeit gegeben. Auch eine Lebensführung ohne Gartenpumpe sei zumutbar und daher steuerlich nicht absetzbar. Es lagen laut der Entscheidung keine außergewöhnlichen Belastungen vor.