Häusliches Arbeitszimmer

Eine Marketing-Managerin beantragte den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie war als Produktmanagerin für Implantate in der Gefäß- und Herzchirurgie tätig. In dieser Zeit war sie für die Betreuung eines Produkts von der Entwicklung über die Herstellung bis zur Markteinführung zuständig. Über 85% ihrer Arbeitszeit verbrachte sie vor dem Computer in ihrem Arbeitszimmer.
Die angesetzte Abschreibung betrug jährlich 326,- €, die Betriebskosten durchschnittlich 340,- €. Das Finanzamt anerkannte diese Ausgaben nicht. Die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht war erfolgreich. Die zweite Instanz gab der Beschwerdeführerin Recht, da die Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellten.
Für das Gericht war auch relevant, dass die Tätigkeiten zu einem Großteil aus Arbeiten bestanden, die typischerweise in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden. Laut Urteil muss das Zimmer im Wohnungsverband den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bilden. Da die Betroffene mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbrachte, das für die konkrete Einkunftsquelle genutzt wurde, waren die beantragten Aufwendungen steuerlich abzugsfähig