Gutscheine
Mit dem Wartungserlass 2018 wurden gesetzliche Änderungen, die Judikatur der Höchstgerichte und die Richtlinien der EU in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen kein umsatzsteuerlicher Vorgang. Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie wird ab 01.01.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Auswirkung zur Folge haben:
Einzweckgutscheine: Das sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (z.B. Gutschein für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Produkt). Die Umsätze daraus werden bereits zum Zeitpunkt der Übertragung (Ausstellung) des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein später nicht eingelöst wird.
Mehrzweckgutscheine: Bei den Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung) und nicht schon bei der Übertragung des Gutscheines. Sie berichtigen zu einem späteren Bezug von Dienstleistungen oder Waren nach freier Wahl. Aufgrund dessen, dass die Waren bzw. Dienstleistungen noch nicht konkretisiert sind, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer und auch nicht der Anzahlungsbesteuerung.
Bei Preisnachlassgutscheinen (Rabattgutscheinen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit der Einlösung des Gutscheines.