GSVG Befreiung
Gewerbetreibende und Ärzte können rückwirkend für das Jahr 2016 eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) beantragen. Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt aufrecht. Für Ärzte besteht die Befreiungsmöglichkeit nur hinsichtlich der Pensionsversicherung.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Jahresumsatz 2016 EUR 30.000 und die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 EUR 4.988,64 nicht übersteigen. Der Befreiungsantrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2016 bei der SVA einlangen. Die Befreiung kann auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn der monatliche Umsatz EUR 2.500 und die monatlichen Einkünfte EUR 415,72 nicht übersteigen.
Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren) und Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus sind Personen über 57 Jahre antragsberechtigt, wenn sie die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten haben. Wurden im Jahr 2016 schon Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags. Ein Antrag auf Befreiung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis, Alterspension) ein Versicherungsschutz gegeben ist