Grundstückswert zählt
Die Steuerreform bringt ab 01.01.2016 wesentliche Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt). Als Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen gilt nicht mehr der Einheitswert, sondern der Grundstückswert.
Übertragungen im Kreis des nunmehr weiteren Familienkreises gelten immer als unentgeltlich, auch wenn eine Gegenleistung vorliegen sollte (zB eine Schuldübernahme). Die näheren Details zur Berechnung des Wertes sind einer Verordnung vorbehalten, welche leider noch immer nicht vorliegt. Es soll zwei gleichwertige Verfahren zur Ermittlung des Grundstückswertes geben: das „Pauschalwert-Modell“ oder die Ableitung aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer.
Alternativ ist auch ein Nachweis eines geringeren Verkehrswertes durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich. Das Pauschalwert-Modell lässt sich anhand folgender Formel darstellen: Grundfläche mal dreifachem Bodenwert vom Einheitswertbescheid mal Hochrechnungsfaktor und Nutzfläche des Gebäudes mal Baukostenfaktor mal Fertigstellungsfaktor.
Um die Faktoren wird derzeit politisch noch heftig gerungen. Bei der Verwendung des letztveröffentlichten Immobilienpreisspiegels soll es einen 30%igen Bewertungsabschlag geben. Bei einer Beratung, ob Übertragungen ab 2016 wesentlich teurer werden, ist auch zu beachten, dass ein Stufentarif anzuwenden ist. Bei Übertragungen zwischen denselben Personen und denselben wirtschaftlichen Einheiten kommt es innerhalb von fünf Jahren zu einer Zusammenrechnung und damit zu einem erhöhten Tarif.