Grundstücke im betrieblichen Bereich
Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich nach dem 31.März 2012 wurde grundlegend geändert. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung und sonstigen Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind unabhängig von der Form der Gewinnermittlung steuerlich zu berücksichtigen.
Neu entfällt auch die Einschränkung der Übertragung stiller Reserven bei Grund und Boden, die nur bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG möglich war. Entnahmen von Grund und Boden sind im Normalfall ab 1. April 2012, einschließlich der Vorgänge bei der Betriebsaufgabe, nicht mehr mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert), sondern mit dem Buchwert anzusetzen. Einlagen sind mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.
Die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken oder die Entnahme von Gebäuden unterliegen, gleich wie bei der privaten Grundstücksveräußerung, nicht mehr dem vollen Tarifsteuersatz, sondern dem besonderen Steuersatz von 25%. Ein Inflationsabschlag kann ebenso geltend gemacht werden, wie die fingierten pauschalen Anschaffungskostenregelungen (die zu einer tatsächlichen Besteuerung von 3,5% bzw. 15% bei den sogenannten Altfällen führen).