Gewinnverteilung
In einem aktuellen Fall hatte das Bundesfinanzgericht über die Angemessenheit einer Gewinnverteilung einer Personengesellschaft zu entscheiden, die aus nahen Angehörigen bestand. Die Kommanditgesellschaft bestand aus einem persönlich haftenden Komplementär und sechs beschränkt haftenden nicht tätigen Kommanditisten.
Der Jahresgewinn der Gesellschaft in Höhe von 90.000,- € wurde laut Erklärung zu ca. 24.000,- dem Komplementär und zu je 11.000,- den Kommanditisten zugewiesen. Das Finanzamt erließ jedoch einen Bescheid, in dem alle Einkünfte dem Komplementär zugewiesen wurden.
Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Finanzamts, nachdem keine schriftlichen Abmachungen zur Gewinnaufteilung vorlagen. Die Kommanditisten hatten nur eine finanzielle Beteiligung von je 500,- € geleistet. Nach der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen müssen Übereinkommen fremdüblich sein. Zwischen Fremden wäre der Gewinn anders aufgeteilt worden. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, müssen zumindest die wesentlichen Vertragsinhalte deutlich gemacht werden. Diese Publizitätswirkung war nicht erfüllt.