Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH) an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer unterliegen der Sozialversicherung. Eine wesentliche Beteiligung liegt in der Regel vor, wenn die Beteiligung über 25% beträgt. Das Problem der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dabei war in der Vergangenheit zumeist die Beschaffung der Informationen über die Ausschüttungen. Nachdem die Gewinnausschüttungen endbesteuert sind, erfolgte keine automatische Meldung des Finanzamtes an die Sozialversicherungsträger.

Seit 01.01.2016 wurde das Fomular Ka 1 (Kapitalertragsteuer Anmeldung) geändert und um einige Angaben ergänzt. Nunmehr müssen für Gesellschafter Geschäftsführer auch die Sozialversicherungsnummer, der Name und der Bruttobetrag der Ausschüttung angeführt werden. Somit erhält die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft seit Beginn dieses Jahres vom Finanzamt auch die Daten zu den Gewinnausschüttungen.

Für alle Gesellschafter Geschäftsführer, die mit ihren laufenden Geschäftsführerbezügen schon die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 68.040/Jahr) überschreiten ergeben sich dadurch keine Änderungen. Wenn die Geschäftsführerbezüge unter dieser Grenze liegen, kommt es durch eine ev. Gewinnausschüttung zu einer Vorschreibung der Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Nicht betroffen davon sind Gesellschafter, die keine Geschäftsführungstätigkeit ausüben.