Gewerbliche Krankenversicherung
06.02.2012
Bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wird in der Krankenversicherung zwischen der Sach- bzw. Geldleistungsberechtigung unterschieden. Wenn die „Sachleistungsgrenze“ in Höhe von EUR 59.219,99 überschritten wird, besteht eine Geldleistungsberechtigung. Geldleistungsberechtigte werden im Krankheitsfall als Privatpatienten behandelt und erhalten die bezahlten Rechnungen (max. 80%) rückvergütet. Sachleistungsberechtigte werden auf Patientenschein behandelt.
Einige Leistungen sind für Geld- bzw. Sachleistungsberechtigte gleich geregelt. Unterschiede gibt es z.B. bei Spitalsbehandlungen in der „Sonderklasse“, dem Medikamentenbezug oder bei Zahnbehandlungen. Es besteht jedoch die Möglichkeit zwischen der Geld- und Sachleistungsberechtigung zu „optieren“. Die Option kostet je nach Art und Einstufung zwischen € 2,00 und € 72,31 pro Monat.
Prämien für eine private Spital-Zusatzversicherung können sich reduzieren, wenn eine Geldleistungsberechtigung hinsichtlich der Spital-Sonderklasse besteht. Die Meldepflicht gegenüber der Versicherung liegt beim Kunden.