Gesetz zur Konjunkturstärkung
Der Nationalrat hat am 7. Juli 2020 die Regierungsvorlage zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 mit Maßnahmen zur abgabenrechtlichen Entlastung und Konjunkturbelebung beschlossen. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist der sogenannte Verlustrücktrag. Bisher kannten die österreichischen Steuergesetzte nur den Verlustausgleich und den Verlustvortrag. Beim Verlustausgleich erfolgt die Saldierung von positiven und negativen Einkünften. Beim Verlustvortrag können Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit vergangener Jahre, sofern kein Verlustausgleich möglich war, in zukünftige Jahre verlagert werden.
Neu können nun Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, auf Antrag im Rahmen der Veranlagung 2019 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn kein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 möglich ist, auch im Rahmen der Veranlagung 2018. Der Verlustvortrag ist bis maximal EUR 5 Mio möglich.
Voraussetzung ist die Ermittlung durch eine ordnungsgemäße Buchführung (auch Verluste bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern). Es erfolgt keine amtswegige Berücksichtigung. Nicht rückgetragene Verluste können vorgetragen werden. Eine Verordnung soll zusätzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustvortrag durchgeführt wird, damit die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen schneller gestärkt wird.