Gemischte Schenkung

Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich um eine Schenkung mit einer Gegenleistung (Zahlung) weshalb sie unter bestimmten Umständen eine Steuerpflicht auslösen kann. Bisher wurde von der Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass der Schenkungscharakter überwiegt und eine (gemischte) Schenkung vorliegt, wenn die Gegenleistung 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht übersteigt.

 

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat er zu dieser 50% Grenze Stellung genommen und die Ansicht der Finanzverwaltung widerlegt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund der objektiven Umstände auf die Schenkungsabsicht bzw. den Bereicherungswillen zu schließen, was bei nahen Angehörigen auch bei einem krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der Fall sein kann. Die Grenze dafür wurde vom Verwaltungsgerichtshof bei 25% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes gesehen.

 

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde jetzt im Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2023 berücksichtigt. Beträgt die Gegenleistung (Kaufpreis) weniger als 75% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes und erfolgt der Verkauf unter nahen Angehörigen, ist grundsätzlich von einer Schenkung auszugehen. Dies bedeutet, dass z.B. bei der Übertragung einer Liegenschaft keine Immobilienertragsteuer anfällt. Aber auch bei der Übertragung von Unternehmen oder bei der Aufteilung von Erbschaften ist diese Neuregelung (für Übertragungen ab dem 16.11.2022) anzuwenden.