Gemischte Schenkung

Rechtsgeschäfte, die teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich sind, werden für ertragsteuerliche Zwecke einheitlich behandelt, das heißt, entweder als Veräußerung oder als Schenkung, je nachdem ob die Entgeltlichkeit oder die Unentgeltlichkeit überwiegt. Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 16.11.2021 relativiert diese Aussagen.

In dem vom VwGH behandelten Sachverhalt ging es letztlich um die Frage, ob ein Entgelt in Höhe von 75% des Verkehrswertes einer Liegenschaft, insgesamt zu einer Veräußerung führt oder eine Schenkung darstellt. Nach dem Urteil liegt insgesamt eine Schenkung vor, wenn es sich um ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt und wenn sich die Vertragspartner (nahe Angehörige) über eine Schenkungs- und Bereicherungsabsicht subjektiv bewusst sind. Weicht der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25% vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ab, ist in der Regel von einem Veräußerungsvorgang auszugehen.

Das Urteil erteilt einer starren Prozentgrenze eine klare Absage. Bei einem Entgelt über 50% des gemeinen Wertes des überlassenen Wirtschaftsgutes ist (jedenfalls bis 75%) auf die Schenkungs- bzw Bereicherungsabsicht der Vertragspartner abzustellen. In der Praxis hat das unter anderem für solche Fälle eine Auswirkung, bei denen Eltern ihrem Kind ein Grundstück mit der Auflage von Ausgleichszahlungen für die Geschwister übergeben.