Geldwäsche
Mit EU-Geldwäscherichtlinien wurden auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verpflichtet entsprechende Dokumentationen und Risikobeurteilungen ihrer Mandanten zu möglichen Verstößen gegen Geldwäscherei (§ 165 Strafgesetzbuch) vorzunehmen und im Spannungsverhältnis zur beruflichen Verschwiegenheits-verpflichtung auch zu melden.
Ausgangspunkt jeder Geldwäscherei ist der Besitz von illegal erworbenen Vermögenswerten, die durch Steuerhinterziehung, Betrug, Menschen – oder Drogenhandel, Korruption sowie durch andere Straftaten erwirtschaftet werden. In der Folge kommt es zu einem verdeckten Einschleusen dieser illegal erworbenen Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zB durch den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken und Edelmetallen, aber auch für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen.
Vortaten sind dabei bereits alle Straftaten, für die die Freiheitsstrafdrohung ein Jahr übersteigt, dh zB auch für einen Urkundenbetrug ab 5.000,- € Schaden. Aber auch eine Abgabenhinterziehung von mehr als 100.000,- € mit Gerichtszuständigkeit kann eine solche Vortat auslösen. Im WTBG (Wirtschaftstreuhänder Berufsgesetz) ist festgelegt, dass eine kontinuierliche Überwachung der Mandanten zur Verhinderung der Geldwäsche einzurichten ist, damit auch eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Berufsberechtigten verhindert werden soll.