Geänderter Abzug für Sonderausgaben
Neuer Sonderausgabenabzug
Ab der Veranlagung 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) pauschal als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt nur für private Ausgaben (keine Betriebsausgaben).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, ist die konkrete Förderungsauszahlung durch den Bund nach dem Umweltfördergesetz (www.komunalkredit.com). Durch die Datenübermittlung dieser Förderstelle kommt es zu einer automatischen Berücksichtigung als Sonderausgabe durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung. Die Förderansuchen dürfen dafür aber erst nach dem 31.3.2022 eingebracht werden.
Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von 4.000,- € übersteigen, beim „Heizkesselaustausch“ einen Betrag von 2.000,- €.
Die Kosten sind im Jahre der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 800,- € im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung und von 400,- € beim Austausch eines fossilen Heizungssystems als Sonderausgaben zu berücksichtigen.