Gaststättenpauschalierung

Laut Urteil vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) vom 14.3.2012 wurde die steuerliche Pauschalierung bei Gaststätten als gesetzwidrig aufgehoben. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass mit der Regelung ein Gewinnbetrag ermittelt wird, der in einer großen Anzahl von Fällen nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Die Gaststättenpauschalierung ermöglicht Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, für die keine Buchführungspflicht besteht und die auch nicht freiwillig Bücher führen, sowie deren Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 255.000,- € betragen, eine pauschale Gewinnermittlung und einen pauschalen Vorsteuerabzug. Der Gewinn ermittelt sich im Kern so, dass ein Sockelbetrag von 2.180,- € zuzüglich 5,5% der Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 10.900,- € zu versteuern sind.
Die Aufhebung tritt mit 31.12.2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Höchstgericht der Bundesregierung eine Reparaturfrist gesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass die zweckmäßige Verordnung nach Anpassungen aufrecht bleiben kann, wobei die genauere Gruppierung von ähnlichen Betriebstypen wiederum eine Durchschnittsbesteuerung zulassen sollte.