Fruchtgenussrecht

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hat dieser festgelegt, wem die Einkünfte bei einer Fruchtgenussbestellung steuerlich zugeordnet werden. Ein Ehemann besitzt eine Liegenschaft mit zwei vermieteten Wohnungen. Mit Fruchtgenussvertrag überträgt er seiner Gattin die Einkünfte aus den Vermietungen. Laut Vertrag hat die Gattin die Mietwohnungen völlig selbständig und unternehmerisch zu nutzen und die damit verbundenen Lasten zu tragen. Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Nach dem Gerichtshof werden in diesem Fall die Einkünfte weiterhin dem Ehemann zugerechnet. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige ist, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt. Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt keine Eigeninitiative dar.

Sie habe am Wirtschaftsleben nicht teilgenommen und habe die Nutzungsmöglichkeiten nicht nach eigenen Intentionen gestaltet. Für die Praxis lässt dieses Urteil den Schluss zu, dass die geforderte Eigeninitiative und das Unternehmerrisiko sich nur schwer darstellen lässt, wenn es sich um eine reine Vermietung handelt.