Fruchtgenuss wurde neu gesetzlich geregelt

Mit dem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien wurde die Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen neu geregelt. Auf Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine Meinung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen übermittelt. Laut BMF kann bei einem Vorbehaltsfruchtgenuss die Abschreibung (bzw. die 15tel Beträge) grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung einer Substanzabgeltung zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten besteht. Wurde in der Vergangenheit bei der Übertragung der Liegenschaft keine entsprechende Vereinbarung getroffen, kann bzw. muss dies jetzt nachgeholt werden. Dabei ist zu beachten, dass die neu abgeschlossene Vereinbarung nicht rückwirkend sondern nur für die Zukunft gilt.

Nachweis für Zahlungsfluss

Eine theoretische Verrechnung der Substanzabgeltung reicht für die Geltendmachung der Abschreibung nicht aus. Es muss ein tatsächlicher Zahlungsfluss vorliegen, der bei Bedarf auch nachgewiesen werden muss. Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen vor, dass die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt eine Fruchtgenusses mangels Gegenleistung keinen steuerbaren Umsatz darstellt. Bei Vereinbarung einer Substanzabgeltung liegt aber nun nach Ansicht des BMF ein Entgelt vor, welches – sofern keine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt – auch umsatzsteuerpflichtig ist