Fruchtgenuss

Im Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien wurden die gesetzlichen Änderungen und Judikate zum Fruchtgenuss eingearbeitet. Ein Fruchtgenuss ist ein dingliches Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Dabei werden zwei Arten unterschieden. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss wird das zivilrechtliche Eigentum (die Substanz) übertragen und die Einkunftsquelle zurückbehalten. Beim Zuwendungsfruchtgenuss wird die Einkunftsquelle übertragen und das zivilrechtliche Eigentum zurückbehalten. Die beiden Arten haben unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, die im Wartungserlass klargestellt wurden.

Grundsätzlich kann eine Abschreibung nur vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss besteht jedoch die Möglichkeit, eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen Abschreibung an den Fruchtgenussbesteller zu leisten und diese steuerlich abzusetzen. Die Substanzabgeltung ersetzt somit die Abschreibung beim Fruchtgenussberechtigten. Beim zivilrechtlichen Eigentümer entsteht dadurch eine Einnahme, der die Abschreibung in gleicher Höhe gegenübersteht. Voraussetzung dafür ist, dass es eine vertragliche Vereinbarung gibt und die Zahlung auch tatsächlich erfolgt. Der Zahlungsfluss muss bei Bedarf nachgewiesen werden. Weiteres wurde klargestellt, dass die Zahlung einer Substanzabgeltung mit steuerlicher Wirkung nur beim Vorbehaltsfruchtgenuss möglich ist. Beim Zuwendungsfruchtgenuss geht die Abschreibung verloren.