Freundschaftsdienste
09.07.2012
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass man aus freundschaftlichen Gründen für jemand anderen eine zumeist kostenlose Gefälligkeitsleistung (z.B. Haushalts- oder Pflegedienste) erbringt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass unentgeltliche Freundschaftsdienste in geringem zeitlichem Umfang sozialversicherungsfrei möglich sind. Werden diese jedoch regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht, ist (unabhängig von der Bezahlung) von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen.
Auch bei der unentgeltlichen Mithilfe von Familienangehörigen im Familienbetrieb ist Vorsicht geboten. Bei EhegattInnen, LebensgefährtInnen und minderjährigen Kindern wird in der Regel von einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung ausgegangen. Bei volljährigen bzw. selbstunterhaltungsfähigen Kindern liegt unter bestimmten Voraussetzungen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Geschwister oder Schwiegerkindern haben keine familienrechtliche Verpflichtung zur Mithilfe wodurch es auch hier zu einem Dienstverhältnis kommen kann.